Verfassungsgericht deckelt den Berliner Mietendeckel

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aktuellen Urteil den vor zwei Jahren eingeführten Berliner Mietendeckel für nichtig erklärt (Az. 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20). Das Gericht entschied in seinem Urteil, dass die rot-rot-grüne Berliner Koalition diese Verordnung gar nicht hatte erlassen dürfen, denn das Mietrecht fällt in die Zuständigkeit des Bundes, nicht der Länder.


Auf Bundesebene war aber vorher schon die Mietpreisbremse verabschiedet worden sowie Vorschriften zur Begrenzung von Mieterhöhungen, die bundesweit gelten. Berlin hätte aber nur dann ein eigenes Gesetz verabschieden dürfen, wenn es diese bundesweite Regelung nicht gegeben hätte.


Was bedeutet das für die Berliner Mieter*innen?

Wer einen Mietvertrag mit Schattenmiete unterschrieben hat, der muss auch rückwirkend die höhere Miete zahlen. Das gilt auch dann, wenn der/die Vermietende wegen des Mietendeckels auf die automatische Erhöhung wie bei einer Staffelmiete verzichten musste.


Schattenmiete:

Das ist ein zweiter, höherer Mietpreis, der im Mietvertrag vereinbart wurde und mit dem Urteil des Gerichtes nun wirksam wird. Noch ist unklar, ob die Differenz zur gedeckelten Miete rückwirkend ebenfalls gefordert werden darf - auch wenn das vertraglich ebenfalls vereinbart worden ist.

Betroffene Mieter*innen, die jetzt in eine finanzielle Zwangslage geraten, sollten umgehend mit ihren Vermieter*innen über einen Zahlungsplan verhandeln, denn diese können nicht einfach kündigen.


Unser Tipp:

Überprüfen Sie, ob in Ihrem Fall die Mietpreisbremse greift. Zu viel gezahlte Miete können Sie ab Beginn des Vertrages zurückfordern.

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