Wohneigentümergemeinschaft muss Versicherungsleistung auszahlen

14.06.2018 - BGH-Urteil V ZR 29/16

Laut BGH-Urteil müssen Versicherungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung, die zum Zweck der Schadensregulierung am Sondereigentum gezahlt wurden, an den betroffenen Wohnungseigentümer ausgezahlt werden.


Der Fall: Ein Wasserschaden in einem zu einer Eigentumswohnung gehörenden Hobbyraum. Die Gebäudeversicherung zahlte und der Wohnungseigentümer verlangte den Betrag, die Eigentümergemeinschaft verweigerte dies.

Das Gericht entschied: Die Versicherungsleistung muss an denjenigen ausgezahlt werden, der für den fraglichen Schaden als versicherte Person anzusehen sei - also an den Wohnungseigentümer. Dies gilt auch für Sondereigentum.

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